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01.01.2022 - 31.07.2023
01.09.2021 - 31.12.2021
01.08.2021 - 31.08.2021
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01.10.2018 - 31.07.2020
01.08.2018 - 30.09.2018
01.08.2017 - 31.07.2018
01.03.2017 - 31.07.2017
01.09.2014 - 28.02.2017
01.08.2014 - 31.08.2014
01.01.2014 - 31.07.2014
01.08.2013 - 31.12.2013
01.02.2012 - 31.07.2013
01.01.2012 - 31.01.2012
01.08.2010 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.07.2010
01.08.2009 - 31.12.2009
01.08.2008 - 31.07.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 432

Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 2006 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20051, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:


1 Allgemeines § 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20022 und des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20053.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist die zuständige Dienststelle gemäss § 38 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung4. * § 2

Berufsbildungspartner 1 Berufsbildungspartner im Bereich der beruflichen Grundbildung und der berufsorientierten Weiterbildung sind die schulischen Bildungsinstitutionen, die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Organisationen der Arbeitswelt.

1

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2

SR 412.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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SRL Nr. 430

4

SRL Nr. 430

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2006 116

2

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2 Mit den Organisationen, die für Ausbildung und Qualifikationsverfahren verantwortlich sind, pflegt der Kanton eine institutionalisierte Zusammenarbeit.


§ 3

Zusammenarbeit 1 Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit der Berufsbildungspartner bezüglich Information, Bildungsangeboten, Einrichtungen, Qualitätssicherung und Qualifizierung durch die Förderung von Synergien, durch den Einbezug der Partner bei der Planung und Vorbereitung von wichtigen Entscheiden und durch den Abschluss von Vereinbarungen über gemeinsame Bildungs- und Beratungsangebote. *2 Der Kanton erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen. Er wirkt in interkantonalen Einrichtungen mit und sorgt durch Vereinbarungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölkerung zu den Bildungseinrichtungen.


2 Berufliche Grundbildung 2.1 Bildung in beruflicher Praxis § 4

Zulassung zur Berufslehre 1 Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat, mindestens 15 Jahre alt ist und die Anforderungen an den gewählten Beruf erfüllt. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung5.


§ 5

Lehrvertrag

1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres zur Genehmigung einzureichen. 2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung genehmigt den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5

Gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 10), wurde in den §§ 4-8, 10-14, 21, 25, 28, 30-32, 39-41, 44, 46-50, 53, 57-60, 63, 67-69, 74, 76, 77, 79, 81, 84 und 85 die Bezeichnung «Amt für Berufsbildung» durch «Dienststelle Berufs- und Weiterbildung» ersetzt.

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§ 6 *

Beginn der Berufslehre 1 Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen und der Schulen mit Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach Anhören der Vertragsparteien und der zu besuchenden Schulen.


§ 7

Erteilung der Bildungsbewilligung 1 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben vor dem Abschluss von Lehrverträgen bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bildungsbewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden, um den Ausbildungserfolg sicherzustellen. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis orientieren die betroffenen Lernenden über entsprechende Änderungen. * § 8

Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, sie betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen. 2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Parteien den Lehrvertrag unverzüglich aufzulösen. Will die lernende Person die Ausbildung weiterführen, ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bei der Suche nach einem neuen Lernort behilflich. 3 Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf einzelne fehlbare Lehrbetriebe beschränken, sofern die übrigen Lehrbetriebe in der Lage sind, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung unterstützt diese Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in beruflicher Praxis.


2.2 Überbetriebliche Kurse § 9

Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit. *

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2 Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden Angebote den ausgewiesenen Bedarf nicht decken. 3 Der Kanton ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Er kann bei fehlender Trägerschaft in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.
4 Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit den Kursorganisationen zusammen und unterstützen die Durchführung der Kurse durch Informationsaustausch und organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschulen steht, sofern verfügbar, für überbetriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung. * § 10

Kontrollrechte 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung überwacht die Qualität der überbetrieblichen Kurse. Hat sie Zweifel an deren Qualität, kann sie bei den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis Erhebungen durchführen. 2 Bei Mängeln ergreift die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die notwendigen Verbesserungsmassnahmen. Sie kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen. 3 Der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist Zutritt zu den Einrichtungen der überbetrieblichen Kurse und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren.


2.3 Aufsicht und Beratung § 11

Allgemeines

1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beaufsichtigt und berät die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der überbetrieblichen Kurse gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Die dafür eingesetzten betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater werden bei Bedarf durch Betriebsexpertinnen und -experten unterstützt. *2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen. 3 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Anwendung bestimmter Instrumente vorschreiben, um einen geordneten und effizienten Vollzug der beruflichen Grundbildung zu gewährleisten. 4 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und Lernenden Auskunft und Beratung in allen Fragen der beruflichen Grundbildung.

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§ 12

Lehraufsicht 1 Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch a. * Betriebsbesuche der betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater und der Betriebsexpertinnen und -experten, b.

Anordnung von Zwischenqualifizierungen, c.

Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen, d.

Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.

2 Die betrieblichen Ausbildungsberaterinnen und -berater können in begründeten Fällen auch Betriebe ohne Bildungsbewilligung besuchen, um festzustellen, ob nicht genehmigte Ausbildungsverhältnisse bestehen, die der Berufsbildungsgesetzgebung unterstellt sind. 3 Bei Streitigkeiten der Lehrvertragsparteien versucht die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zu vermitteln. Für Entscheide in solchen Streitsachen sind die Gerichte zuständig.


§ 13

Zwischenqualifizierungen 1 Auf Antrag der Berufsfachschule, des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, des oder der Lernenden oder der Erziehungsberechtigten kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung eine Zwischenqualifizierung anordnen, um allfällige Ausbildungsmängel, welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefährden, festzustellen und Massnahmen dagegen zu ergreifen. 2 Werden Ausbildungsmängel festgestellt, für die der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis einzustehen hat, werden ihm die Kosten der Zwischenqualifizierung auferlegt. Der Entscheid liegt bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.


§ 14

Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann einen Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen treffen. Die entstehenden Kosten können dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden. 2 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, treffen der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann beigezogen werden.

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2.4 Übergänge Volksschule - Berufsbildung - Arbeitsmarkt * 2.4.1 Allgemeine Bestimmungen * § 14a * Grundsätze1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung trifft alle notwendigen Massnahmen, um a.

Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit in die Berufsbildung zu integrieren und b.

Absolventinnen und Absolventen einer Berufslehre den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

2 Die Massnahmen richten sich nach den Grundsätzen «Bildung vor Arbeit» und «Hilfe zur Selbsthilfe».


§ 14b * Case-Management Berufsbildung1 Mittels Case-Managements wird sichergestellt, dass die individuelle Betreuung der Jugendlichen durch die beteiligten Akteurinnen und Akteure über institutionelle und professionelle Grenzen hinweg für die Dauer der Berufswahl, der beruflichen Grundbildung und des Übertritts in das Erwerbsleben optimal koordiniert wird. 2 Alle an den Übergängen zwischen Volksschule und Berufsbildung sowie zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt beteiligten Institutionen arbeiten eng zusammen.


§ 14c * 2.4.2 Brückenangebote § 15 *

Ziele, Inhalte, Dauer 1 Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung oder eine andere Anschlusslösung vorzubereiten. Gefördert werden schulische, methodische, lebenspraktische, persönliche und soziale Schlüsselkompetenzen. Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt. 2 Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Lehrplan für Brückenangebote. 3 Brückenangebote können in der Regel nicht wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

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§ 16

Kantonales Angebot 1 Der Kanton führt Brückenangebote mit praktischem, schulischem oder sozialem Schwerpunkt. Diese werden soweit als möglich dezentral geführt. Die Ausgestaltung der einzelnen Angebote richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf der betroffenen Jugendlichen und wird durch gezielte Coaching- und Vermittlungsangebote ergänzt. *2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt jährlich aufgrund der Lehrstellensituation und entsprechend der Nachfrage die Anzahl der Klassen in den einzelnen Angeboten fest.
3 Der Kanton kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen und deren Angebote durch Beratung und Beiträge unterstützen. * § 17 *

Aufnahme

1 Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn a.

sie nachweisen können, dass sie sich in zumutbarem Rahmen um einen Ausbildungsplatz bemüht haben, und b.

die Aussicht besteht, mit dem Besuch eines Brückenangebotes ihre berufliche Integration massgeblich zu verbessern.

2 Über die Aufnahme und die Zuteilung zu einem geeigneten Brückenangebot entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Antrag eines Teams von Expertinnen und Experten aus Volksschule, Brückenangeboten, Berufsbildung, Berufsberatung, Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden sowie weiteren Institutionen. 3 Die Aufnahme und der Austritt können in begründeten Fällen auch während des Schuljahres erfolgen.


§ 18

Leistungsbeurteilung 1 Die Leistungen der Lernenden werden beurteilt und am Ende des Schuljahres in einem Zeugnis festgehalten.


§ 19

Ausschluss

1 Lernende können wegen fehlendem Einsatz oder mangelhaftem Verhalten von der jeweiligen Leitung vorzeitig aus einem Brückenangebot entlassen werden. Voraussetzung eines Ausschlusses ist in der Regel eine vorgängige Verwarnung. Die Erziehungsberechtigten und die Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören.

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§ 20

Leitung der Brückenangebote 1 Die Leitung der Brückenangebote ist für sämtliche Belange der Ausbildung zuständig, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind. Insbesondere ist sie im Rahmen des Leistungsauftrages verantwortlich für a.

die pädagogische und betriebliche Leitung der Brückenangebote, b.

die Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution, c.

die Qualitätssicherung und -entwicklung sowie die Erfolgskontrolle, d. * … e.

die Zusammenarbeit mit allen wichtigen Partnern.


§ 21 *


2.5 Schulische Bildungsangebote * 2.5.1 Berufsfachschulen § 22

Kantonale Schulen 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen in Luzern, Emmen, Sursee, Willisau, Hohenrain und Schüpfheim. 2 ... *


§ 22a * Leistungs- und Verhaltensbeurteilung1 Die Leistungen der Lernenden werden beurteilt und am Ende jedes Semesters in einem Zeugnis festgehalten. Das Zeugnis enthält ausserdem die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Verhaltens in der Gemeinschaft, die Zahl der Absenzen sowie allfällige Bemerkungen der Klassenlehrperson. 2 Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken: Note

Bedeutung

6

sehr gut

5

gut

4

genügend

3

ungenügend

2

schwach

1

sehr schwach

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3 Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden je mit den Prädikaten «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt. Im Arbeitsverhalten werden die Kompetenzen «eigenverantwortlich arbeiten», «eigene Fähigkeiten einschätzen» und «Methoden und Arbeitswerkzeuge effektiv einsetzen» beurteilt. Im Verhalten in der Gemeinschaft werden die Kompetenzen «aktiv mit anderen zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen» und «respektvoll mit anderen umgehen» beurteilt. * Note

Bedeutung

I *

II *

III *

4 Das Zeugnis wird gestützt auf die Noten und die Rückmeldungen der Fachlehrpersonen durch die Klassenlehrperson ausgestellt. 5 Der Lehrbetrieb erhält eine Zeugniskopie.


§ 23

Interkantonale Fachkurse 1 Der Kanton nimmt die Aufsicht über die interkantonalen Fachkurse wahr, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden. Er tut dies in gleichem Masse wie bei den übrigen Berufsfachschulen.


§ 24

Ausserkantonaler Schulbesuch 1 Führt der Kanton in bestimmten Berufen keine eigenen Fachklassen, werden die Lernenden ausserkantonalen Schulangeboten zugewiesen. Der Schulbesuch und die Abgeltung richten sich nach den interkantonalen Abkommen.


2.5.2 Berufsmaturitätsangebote und Fachmittelschulen * § 25 *

Schulorte

1 Der Kanton Luzern führt Berufsmaturitätsangebote in Luzern, Emmen, Sursee, Willisau und Schüpfheim sowie Fachmittelschulen in Luzern, Baldegg und Sursee.


§ 26 *1 Für die Schulen mit Berufsmaturitätsangebot gilt das Reglement über die Berufsmaturität vom 2. Juli 20136.

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SRL Nr. 444 (G 2013 296)

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§ 26a * Wirtschaftsmittelschulen1 Die Ausbildung an den Wirtschaftsmittelschulen führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Kaufmann / Kauffrau mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen. 2 Die Ausbildung an Wirtschaftsmittelschulen dauert vier Jahre. Während des vierten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.


§ 26b * Gesundheitsmittelschule1 Die Ausbildung an der Gesundheitsmittelschule führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen. 2 Die Ausbildung an der Gesundheitsmittelschule dauert drei Jahre. Während des dritten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.


§ 26c * Fachklasse Grafik1 Die Ausbildung an der Fachklasse Grafik führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Grafikerin / Grafiker mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen. 2 Die Ausbildung an der Fachklasse Grafik dauert vier Jahre. Die praktische Ausbildung wird in einer Lehrwerkstätte absolviert.


§ 26cbis * Informatikmittelschule1 Die Ausbildung an der Informatikmittelschule führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Informatikerin / Informatiker, Fachrichtung Applikationsentwicklung, mit integrierter Berufsmaturität. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann in Ausnahmefällen den Abschluss ohne Berufsmaturität bewilligen. 2 Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre. Während des vierten Ausbildungsjahres wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren ein zwölfmonatiges Praktikum absolviert.


§ 26d * Lehrpläne und Wochenstundentafeln1 An Wirtschaftsmittelschulen, an der Gesundheitsmittelschule, an der Informatikmittelschule sowie in der Fachklasse Grafik richten sich die Lehrpläne und Wochenstundentafeln nach den Vorgaben des Bundes. Über zusätzliche Fächerangebote entscheidet auf Antrag der Schule die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung. *

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§ 27 *

Fachmittelschulen 1 Für die Fachmittelschulen gilt das Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 20047.


§ 28 *

Praktikum

1 Das Angebot der Schulen richtet sich nach der Anzahl der von der Wirtschaft zur Verfügung gestellten Praktikumsplätze. Die Schulen unterstützen die Lernenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen. 2 Der oder die Lernende und die Schule schliessen mit dem Praktikumsbetrieb einen Praktikumsvertrag ab. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei der Schule. 3 Der Praktikumsvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen. 4 Der Praktikumsvertrag ist der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zur Genehmigung einzureichen, sofern das Praktikum länger als sechs Monate dauert. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung genehmigt den Vertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


2.6 Unterricht § 29 *

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen der §§ 30-45 gelten für die Berufsfachschulen und sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsangebote, die Fachmittelschulen und die Brückenangebote, soweit nichts anders geregelt wird.


2.6.1 Organisation § 30

Schulorte

1 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt auf Antrag der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung die Schulorte für die einzelnen Berufe fest. Vorbehalten bleiben ausserkantonale Schulorte, die durch interkantonale Absprache festgelegt werden.

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2 Lernende mit Lehrvertrag haben den Unterricht an jener Berufsfachschule zu besuchen, welcher der Beruf zugewiesen ist. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach Rücksprache mit den betroffenen Schulleitungen und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis.
3 Lernende der Wirtschaftsmittelschulen und der Fachmittelschulen können von der zuständigen Dienststelle einem Schulstandort mit einem entsprechenden Schulangebot zugeteilt werden. * § 31

Ausserkantonale Lernende 1 Die Aufnahme von Lernenden mit ausserkantonalem Lehrbetriebsort an Berufsfachschulen des Kantons Luzern richtet sich nach den interkantonalen Abkommen. 2 Über die Aufnahme ausserkantonaler Lernender im Einzelfall entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.


§ 32

Schulbesuch

1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an. 2 Die Lernenden haben den Unterricht von Lehrbeginn weg zu besuchen. Kann der Unterricht aus betrieblichen Gründen nicht von Anfang an besucht werden, ist vorher die Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzuholen.
3 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder des Berufsmaturitätsangebotes nicht einigen, entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung. * 2.6.2 Betriebliche Bestimmungen § 32a * Zweisprachiger Unterricht an den Berufsfachschulen1 Die Schulleitung kann den zweisprachigen Unterricht an der Berufsfachschule in Absprache mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung und den Organisationen der Arbeitswelt für Lernende bestimmter Berufe für obligatorisch erklären, sofern die entsprechende Bildungsverordnung des Bundes den zweisprachigen Unterricht empfiehlt.


§ 33

Lehrmittel und Schulmaterial 1 In der beruflichen Grundbildung tragen die Lernenden die Kosten für persönliche Lehrmittel, wie Bücher und Kopien, und persönliches Schulmaterial, soweit dafür gemäss Lehrvertrag nicht der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis aufkommt. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt einen Höchstbetrag fest.

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2 In der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung tragen die Lernenden die Kosten für Lehrmittel und persönliches Schulmaterial.


§ 34

Prüfungen

1 Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Prüfungen zu absolvieren. 2 Gegen Lernende, die gegen Prüfungsregeln oder Anordnungen von Prüfenden verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.


§ 35

Urlaub und Dispensation 1 Die Schulleitung kann Lernenden auf begründetes Gesuch hin und mit dem Einverständnis des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis Urlaub erteilen oder sie vom Besuch einzelner Fächer dispensieren. 2 Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.


§ 36

Absenzen

1 Lernende, die dem Unterricht fernbleiben, ohne vorher Urlaub oder Dispens erhalten zu haben, haben ihre Absenz nachträglich schriftlich zu begründen. In der beruflichen Grundbildung sind die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis über unbegründete Absenzen umgehend zu informieren. Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien. 2 Gegen Lernende, die dem Unterricht unbegründet fernbleiben, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.


§ 37

Sicherheit

1 Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
2 ... *3 ... * 2.7 Förderangebote § 38

Organisation 1 Im Rahmen der kantonalen Vorgaben liegt die Organisation der Förderangebote bei der einzelnen Schule. Die Angebote werden kantonal koordiniert. *

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2 Stütz- und Freikurse sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind vorher anzuhören. In jedem Fall darf der Umfang der Kurse während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
3 Die Schulleitungen können für die Förderangebote im Rahmen der Schulgeldverordnung8 Gebühren erheben. * § 39

Lernende mit besonderen Begabungen 1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft entsprechend gefördert werden. 2 Begabungsförderung ist in folgenden Angebotsformen möglich: a.

im Rahmen des Unterrichts, b.

durch Anreicherung der Unterrichtsangebote, c.

mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bedarf.

3 ... *


§ 40

Lernende mit schulischen Defiziten 1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten in einzelnen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert werden. 2 Förderung ist in folgenden Angebotsformen möglich: a.

im Rahmen des Unterrichts, b.

durch Stützkurse; über die Anordnung von Stützkursen entscheidet bei Uneinigkeit die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung, c.

mittels Verlängerung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bedarf.

3 ... *


§ 41

Fachkundige individuelle Begleitung 1 Ist bei der zweijährigen Grundbildung (Attest) der Bildungserfolg in Frage gestellt, entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über die Gewährung einer fachkundigen individuellen Begleitung. Der oder die Lernende, die Berufsfachschule und der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind anzuhören. 2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt in Absprache mit den Berufsbildungspartnern dafür, dass entsprechende Fachleute für die fachkundige individuelle Begleitung zur Verfügung stehen. 3 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

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2.8 … * § 42 *


2.9 Disziplinarordnung § 43

Disziplinartatbestand 1 Gegen Lernende können an den Schulen Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Lehrpersonen verstossen.


§ 44 *

Disziplinarmassnahmen 1 Gegen Lernende können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: a.

Verweis (mündlich oder schriftlich), b.

Wegweisung von der Unterrichtsstunde, c.

Nachholen von Unterrichtseinheiten in der Freizeit, d.

Orientierung der Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, e.

Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, f.

Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ultimatum), g.

Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis, h.

Androhung, bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung eine Auflösung des Lehrverhältnisses zu beantragen (Ultimatum), i.

Antrag bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Auflösung des Lehrverhältnisses.

2 Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1e-i sind die Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis anzuhören.


§ 45

Disziplinarkompetenzen 1 Lehrpersonen sind befugt, Lernenden Verweise zu erteilen und sie von Unterrichtsstunden wegzuweisen. 2 Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.

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3 Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner § 46

Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. 2 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen. 3 Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.


§ 47

Übertragung an Dritte 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen. 2 Die Kurse sind unter Aufsicht der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung von ausgebildeten Fachpersonen durchzuführen. Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschriften des Bundes. 3 Die Dritten haben die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge und der Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verbleibenden Kosten zu tragen.


§ 48

Bewilligung von Kursen Dritter 1 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner von Dritten können von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bewilligt werden, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen. 2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.


§ 49

Kursausweis

1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner stellt die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einen Kursausweis aus.


§ 50

Weiterbildungskurse 1 Freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder von Dritten durchgeführt werden. 2 Angebote Dritter können vom Kanton unterstützt werden.

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§ 51

Kursgebühren 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Kursgebühren und die Kursunterlagen zu bezahlen. 2 Die Kursgebühren werden von der durchführenden Institution je nach Dauer und Umfang des Angebots festgelegt, wobei unter Berücksichtigung der Bundes- und Kantonsbeiträge weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.


4 Höhere Berufsbildung 4.1 Höhere Fachschulen § 52 *

Kantonales Angebot 1 Das Angebot an höheren Fachschulen im Kanton Luzern wird vorwiegend von privaten Trägern geführt. 2 … *


§ 53

Anerkennung und Controlling 1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorgaben des Bundes der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzureichen. 2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvorschriften.


4.2 Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen § 54

Vorbereitungsangebote 1 Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen. 2 Der Kanton fördert die Vorbereitungsangebote durch Information, Koordination und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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5 Weiterbildung 5.1 Berufsorientierte Weiterbildung § 55
1 Der Kanton fördert die berufsorientierte Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel. Er kann gegen Entschädigung Räume und Einrichtungen zur Verfügung stellen. 2 Die kantonalen Schulen können berufsorientierte Weiterbildung anbieten. Deren Angebote ergänzen die Angebote der Berufsverbände und privater Anbieterinnen und sind grundsätzlich vollkostendeckend zu gestalten. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Kostendeckungspflicht bewilligen. 3 Sind berufsorientierte Weiterbildungsangebote Teil einer Berufs- oder höheren Fachprüfung, werden sie nach den gleichen Ansätzen wie diese unterstützt. 4 Der Kanton kann Massnahmen zur Qualitätsentwicklung der Weiterbildung durch Mitwirkung, Information und Beiträge unterstützen.


5.2 Allgemeine Weiterbildung § 56
1 Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2 Er arbeitet mit den Anbieterinnen und Anbietern und deren Dachorganisationen zusammen. 3 Er kann sich an Weiterbildungsprojekten beteiligen.

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6 Qualifikationsverfahren 6.1 Organisation und Aufgaben § 57

Kompetenzzentrum 1 Zur Durchführung von Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung führt der Kanton ein Kompetenzzentrum mit folgenden Aufgaben: a.

Durchführung der Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung, b.

Durchführung von Zwischenqualifizierungen in der beruflichen Grundbildung, c.

Durchführung von besonderen Qualifikationsverfahren nach Anordnung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung, d. * Antragstellung für die Ernennung von Chefexpertinnen und -experten sowie Expertinnen und Experten zuhanden der kantonalen Prüfungskommission,

e.

Sicherstellung der Qualifikation der Expertinnen und Experten, f. *

Vorbereitung der Geschäfte der kantonalen Prüfungskommission.

2 Der Regierungsrat kann die Führung des Kompetenzzentrums privaten Organisationen übertragen.
3 Das Kompetenzzentrum wird von der Prüfungsleitung geführt. Diese ist zusammen mit dem Prüfungssekretariat für alle operativen Fragen der Qualifikationsverfahren zuständig. Sie arbeitet mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zusammen. *4 Die Prüfungsleitung nimmt an den Sitzungen der kantonalen Prüfungskommission und des Ausschusses mit beratender Stimme teil. * § 58

Kantonale Prüfungskommission * 1 Für die Überwachung der Qualifikationsverfahren wählt der Regierungsrat eine kantonale Prüfungskommission mit maximal neun Mitgliedern. In der Kommission nehmen die Organisationen der Arbeitswelt sowie die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Einsitz, Letztere mit je einem Vertreter oder einer Vertreterin der für die Qualifikationsverfahren zuständigen Abteilung und der Berufsfachschulen. Der Vertreter oder die Vertreterin der für die Qualifikationsverfahren zuständigen Abteilung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung präsidiert die Kommission. *2 Die kantonale Prüfungskommission *a. * ernennt die Chefexpertinnen und -experten sowie die Expertinnen und Experten, b.

überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf, c.

erlässt die notwendigen Anordnungen und Weisungen, d.

erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement jährlich Bericht über Ablauf und Ergebnis der Qualifikationsverfahren, e. * genehmigt jährlich das Prüfungsprogramm.

20

Nr. 432


3 Die kantonale Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bildungs- und Kulturdepartementes bedarf. * § 59 *

Ausschuss

1 Die kantonale Prüfungskommission bildet aus ihrer Mitte einen Ausschuss mit vier Mitgliedern. Den Vorsitz des Ausschusses hat der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin. *2 Der Ausschuss a.

entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsverfahren, b.

behandelt Einsprachen, c.

erfüllt weitere ihm von der Kommission übertragene Aufgaben.


§ 60 *

Dienststelle Berufs- und Weiterbildung 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung *a. * erlässt Anordnungen und Weisungen für das Qualifikationsverfahren in Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung,

b. * entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren, c. * vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren unter Einbezug der Prüfungsleitung gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen,

d. * ist zuständig für weitere Entscheide im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.


2 Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung unterzeichnet mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der kantonalen Prüfungskommission die Fähigkeitszeugnisse und Berufsatteste. * § 61

Benutzung der Infrastruktur 1 Bei Bedarf sind die Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgeltung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.


§ 62 *

Übrige Qualifikationsverfahren 1 Die Qualifikationsverfahren an Schulen mit Berufsmaturitätsangebot und an Fachmittelschulen sowie an höheren Fachschulen richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Die Bestimmungen der §§ 57-69 kommen sinngemäss zur Anwendung, soweit sie dem übergeordneten Recht nicht widersprechen.

Nr. 432

21


6.2 Rechte und Pflichten der Lernenden § 63

Verhinderung 1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. 2 Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.


§ 64

Unredlichkeiten 1 Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisungen der Prüfungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikationsverfahren, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommunikation mit Dritten, bei nicht selbständiger Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten und bei der Erstellung von Plagiaten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.


§ 65


Verwendung der Prüfungsstücke 1 Über die Verwendung der Prüfungsstücke bei Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung entscheidet die kantonale Prüfungskommission. Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Prüfungsstücke in der Regel gegen Vergütung des Materialwertes beanspruchen. * 6.3 Zusammenarbeit § 66
1 Der Kanton nimmt seine Aufgaben bei den Qualifikationsverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den andern Kantonen wahr.


§ 67

Übertragung der Qualifikationsverfahren 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag hin und nach Anhören der kantonalen Prüfungskommission Organisationen der Arbeitswelt mittels Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen. *2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nimmt in dem für die Qualifikationsverfahren zuständigen Organ der beauftragten Organisationen Einsitz. 3 Die Bestimmungen der §§ 57-65 gelten sinngemäss.

22

Nr. 432


6.4 Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung § 68

Anrechnung von Lernleistungen 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren. 2 Sie stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus (Validierung), wenn a.

die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation) und b. * diese Kompetenzen durch die zuständige Validierungsbehörde institutionell überprüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation).


3 Das Validierungsverfahren ist unentgeltlich. * § 69

Nachholbildung 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Berufsfachschulen für ein genügendes Angebot in der Nachholbildung. 2 Sie prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen, und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.
3 Lernende, die für die Nachholbildung eine Berufsfachschule besuchen, haben kein Schulgeld zu entrichten. * 7 Beratungsangebote * 7.1 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung * § 70

Aufgaben

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung dient der Information und Beratung Jugendlicher und Erwachsener sowie beteiligter Dritter (Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen) im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der Weiterbildung. 2 Sie unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden. 3 Sie hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen.

Nr. 432

23

4 Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen. 5 Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.


§ 71 *

Angebot

1 Zur Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gehören die Beratungsstelle und das Bildungsinformationszentrum in Luzern.


§ 72

Fachpersonen 1 Die Fachpersonen für Information und Beratung arbeiten mit den Bildungspartnern und den kantonalen Stellen zusammen.
2 Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Ratsuchenden keine Beratungs- und Abklärungsergebnisse an Dritte weitergeben. Für die Bearbeitung von Personendaten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 19909. * § 73

Kosten


1 Die Information und Beratung für Jugendliche und Erwachsene sowie die Information an Bildungseinrichtungen sind kostenlos. *2 … * 7.2 Schulberatung (schulpsychologische Dienste) * § 73a * Aufgaben1 Die Schulberatung (schulpsychologische Dienste) berät und unterstützt Jugendliche und Erziehende, Lehrpersonen, Schulleitungen, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in psychologischen und pädagogischen Fragen.


8 Private Anbieterinnen § 74

Anerkennung

1 Abschlüsse privater Anbieterinnen können anerkannt werden, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben und die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen.

9

SRL Nr. 38

24

Nr. 432


2 Anbieterinnen anerkannter Abschlüsse unterliegen der Aufsicht der zuständigen Dienststelle. Diese kann die Anerkennung entziehen, wenn der Leistungsauftrag ungenügend erfüllt wird. * § 74a * Zulassung zu Qualifikationsverfahren1 Private Anbieterinnen, die ihren Lernenden den Zugang zu den Qualifikationsverfahren gemäss § 57 gewährleisten wollen, haben bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen. 2 Die Erteilung, die Verweigerung und der Entzug der Bildungsbewilligung richten sich sinngemäss nach den §§ 7 und 8 Absatz 1.


§ 75

Beiträge an private Anbieterinnen 1 Beiträge an private Anbieterinnen können gewährt werden, wenn a.

die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, b.

die Angebote allgemein offen stehen, c.

die privaten Anbieterinnen während mindestens vier Jahren erfolgreich als Bildungsinstitution tätig waren.


§ 76


Ausländische Studierende 1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kontrolliert, ob die Qualität der Angebote von privaten Anbieterinnen, welche ausländische Studierende aufnehmen, die einer Aufenthaltsbewilligung bedürfen, den ausländerrechtlichen Anforderungen genügt. *2 Verfügen die privaten Anbieterinnen für die einzelnen Angebote über ein Qualitätssicherungssystem, das von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gestützt auf die Vorgaben oder Empfehlungen des Bundes als angemessen beurteilt wird, gelten die Anforderungen in der Regel als erfüllt. Bei neu tätig werdenden Anbieterinnen sowie in anderen begründeten Fällen kann der Nachweis genügender Qualität für höchstens zwei Jahre auf andere Weise erbracht werden. *3 Private Anbieterinnen, welche die Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllen, meldet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung der zuständigen Ausländerbehörde. * § 77

Aufsicht

1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder Dritte mit der Aufsicht über private Anbieterinnen beauftragen. Die privaten Anbieterinnen werden darüber in Kenntnis gesetzt. 2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder die mit der Aufsicht beauftragten Dritten erstatten dem Bildungs- und Kulturdepartement Bericht und stellen Antrag für zu ergreifende Massnahmen.

Nr. 432

25

3 Das Bildungs- und Kulturdepartement ordnet nach vorgängiger Anhörung der privaten Anbieterinnen gegebenenfalls Massnahmen an. Bei Mängeln oder Verstössen gegen die Auflagen kann es den Anbieterinnen verbieten, im Kanton Luzern bestimmte Angebote zu führen. 4 Private Anbieterinnen, bei welchen Mängeln festgestellt wurden, haben die Kosten des Aufsichtsverfahrens und notwendiger Massnahmen zu tragen.


9 Finanzierung 9.1 Bildungsangebote § 78

Grundsätze

1 Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchführen, trägt der Kanton die Restkosten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. 2 Die übrigen Beiträge werden in der Regel als Pauschalen ausgerichtet, und zwar a.

bei schulischen Angeboten und Kursen nach der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, b.

bei Informations- und Beratungsangeboten als Kostenbeitrag an die erbrachten Leistungen.


§ 79

Investitionsbeiträge 1 Für Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der Arbeitswelt und privaten Anbieterinnen, welche im Auftrag des Kantons Leistungen in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung erbringen, leistet der Kanton Investitionsbeiträge. Diese decken höchstens 50 Prozent der Kosten. 2 Gesuche um Investitionsbeiträge sind bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach dessen Richtlinien einzureichen.


§ 80

Betriebsbeiträge an private Berufsfachschulen 1 Bei privaten Berufsfachschulen richtet sich die Gewährung von Betriebsbeiträgen nach der mit dem Träger abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Die vom Kanton ausgerichteten Pauschalen decken höchstens 90 Prozent der Kosten. Mindestens 10 Prozent der Kosten sind vom privaten Träger zu übernehmen.

26

Nr. 432


§ 81

Betriebsbeiträge an überbetriebliche Kurse 1 An überbetriebliche Kurse richtet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Pauschalbeiträge nach Massgabe der in der Bildungsverordnung des Bundes vorgeschriebenen Anzahl Kursstunden und unter Berücksichtigung der interkantonal vereinbarten Ansätze aus. Die Pauschalbeiträge decken höchstens 50 Prozent der Kosten. 2 Die Pauschalen orientieren sich am effektiven Aufwand und können je nach Beruf unterschiedlich hoch sein. 3 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann aus wichtigen Gründen befristet höhere Pauschalen bewilligen, namentlich wenn wegen Investitionen höhere Betriebskosten entstehen.


§ 82

Betriebsbeiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Der Kanton trägt höchstens 80 Prozent der Kosten der obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.


§ 83

Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung und die Weiterbildung 1 Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen, die von privaten Trägern bereitgestellt werden, sowie Bildungsgänge an höheren Fachschulen mit privater Trägerschaft können mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden. Diese berücksichtigen die interkantonal vereinbarten Ansätze und decken in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten eines Bildungsganges. Die Beiträge sind zugunsten der Absolventinnen und Absolventen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern einzusetzen. *2 Betriebsbeiträge an die berufsorientierte Weiterbildung werden ausgerichtet a.

für Angebote zugunsten benachteiligter Zielgruppen oder Regionen, b.

an die Entwicklungs- und Initialisierungskosten von besonders innovativen Angeboten (Anschubfinanzierung), c.

für Angebote, deren Absolvierung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der Kosten. 3 Bei der allgemeinen Weiterbildung decken die Beiträge an Angebote gemäss § 47 des Gesetzes höchstens 50 Prozent der Kosten. Für Angebote zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 201410 können höhere Beiträge gewährt werden. * 10

SR 419.1

Nr. 432

27


§ 84 *

Qualifikationsverfahren 1 Werden Aufgaben aus dem Qualifikationsverfahren an private Organisationen übertragen, sind die Betriebsbeiträge in der Leistungsvereinbarung festzulegen. Die vom Kanton ausgerichteten Beiträge decken höchstens 90 Prozent der Kosten. Mindestens 10 Prozent der Kosten sind vom privaten Träger zu übernehmen. 2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis übernehmen die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für die Qualifikationsverfahren. In begründeten Einzelfällen kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ihnen diese Kosten ganz oder teilweise erlassen. 3 Die Entschädigung der kantonalen Prüfungskommission und der Prüfungsexpertinnen und -experten wird vom Regierungsrat festgelegt. *4 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.


§ 85

Beiträge an Projekte 1 Die zuständige Dienststelle kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Pilotprojekte und Lehrstellenförderungsprojekte unterstützen, wenn *a.

die Ziele des Projektes mittel- und langfristig der Berufsbildung oder der Weiterbildung dienen, b.

das Projekt den inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt, c.

es eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle aufweist.

2 Die Projektbeiträge an Dritte decken höchstens 60 Prozent der Kosten.


§ 86

Übergangsbestimmung 1 Für Bildungsangebote, die vom Bund gestützt auf Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die bisherigen kantonalen Finanzierungsregelungen.


9.2 Gebühren und Schulgelder § 87
1 Die vom Kanton zu erhebenden Schulgelder und Gebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern11.

11

SRL Nr. 544

28

Nr. 432


10 Schlussbestimmungen § 87a * § 88

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 24. Mai 198212, b.

Reglement über das Absenzen- und Disziplinarwesen in den Berufsschulen vom 2. September 198313, c.

Reglement über die Angebote des 10. Schuljahres vom 12. Februar 199814, d.

Verordnung über die Schule für Gestaltung Luzern vom 13. Mai 199415.


§ 89

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

12

G 1982 125 (SRL Nr. 425) 13

G 1983 175 (SRL Nr. 443) 14

G 1998 62 (SRL Nr. 411) 15

G 1994 69 (SRL Nr. 450)

Nr. 432

29

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

06.06.2006

01.08.2006

Erstfassung

G 2006 116


§ 1
Abs. 2

15.01.2008

20.01.2008

eingefügt

G 2008 10


§ 3
Abs. 1

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272


§ 7
Abs. 2

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 9
Abs. 1

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 9
Abs. 4

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 11
Abs. 1

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 12
Abs. 1, a.

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

Titel 2.4

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

Titel 2.4.1

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

02.07.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 295


§ 15

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 16
Abs. 1

05.07.2013

01.08.2014

geändert

G 2013 305


§ 16
Abs. 3

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 20
Abs. 1, d.

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

Titel 2.5

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189


§ 22
Abs. 2

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

06.05.2008

15.05.2008

eingefügt

G 2008 175


§ 22a
Abs. 3

13.06.2023

01.08.2023

geändert

G 2023-058

01.08.2023

aufgehoben

G 2023-058

01.08.2023

aufgehoben

G 2023-058

01.08.2023

aufgehoben

G 2023-058

Titel 2.5.2

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

02.07.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 296

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

14.02.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-041

13.11.2012

01.08.2010

eingefügt

G 2012 272


§ 26d
Abs. 1

14.02.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-041

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272


§ 30
Abs. 3

27.06.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-072


§ 32
Abs. 3

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

27.02.2018

01.08.2018

eingefügt

G 2018-017


§ 37
Abs. 2

27.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

G 2011 276


§ 37
Abs. 3

27.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

G 2011 276


§ 38
Abs. 1

05.07.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 305


§ 38
Abs. 3

16.04.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 156


§ 39
Abs. 3

16.04.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 156


§ 40
Abs. 3

16.04.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 156

Titel 2.8

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

15.06.2010

01.08.2010

geändert

G 2010 103

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 52
Abs. 2

02.09.2014

01.09.2014

aufgehoben

G 2014 347


§ 57
Abs. 1, d.

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058


§ 57
Abs. 3

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058


§ 57
Abs. 4

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

30

Nr. 432

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

23.05.2017

01.08.2017

Titel geändert

G 2017-058


§ 58
Abs. 1

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058


§ 58
Abs. 2

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189


§ 58
Abs. 3

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 59
Abs. 1

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 60
Abs. 1

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058


§ 60
Abs. 2

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272


§ 65
Abs. 1

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058


§ 67
Abs. 1

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058


§ 68
Abs. 2, b.

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 68
Abs. 3

20.12.2016

01.08.2017

eingefügt

G 2016-70

18.05.2021

01.08.2021

geändert

G 2021-036


§ 69
Abs. 3

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.09.2017

01.08.2018

geändert

G 2017-095

18.05.2021

01.08.2021

geändert

G 2021-036

Titel 7

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

Titel 7.1

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

05.07.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 305


§ 72
Abs. 2

23.08.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-055


§ 73
Abs. 1

04.09.2018

01.10.2018

geändert

G 2018-053

09.11.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-073


§ 73
Abs. 2

04.09.2018

01.10.2018

geändert

G 2018-053

09.11.2021

01.01.2022

aufgehoben

G 2021-073

Titel 7.2

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189


§ 74
Abs. 2

05.06.2018

01.08.2018

geändert

G 2018-037

15.01.2008

20.01.2008

eingefügt

G 2008 10


§ 76
Abs. 1

27.11.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 423


§ 76
Abs. 2

15.01.2008

20.01.2008

geändert

G 2008 10


§ 76
Abs. 3

27.11.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 423


§ 83
Abs. 1

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189


§ 83
Abs. 3

16.06.2020

01.08.2020

geändert

G 2020-045

17.01.2012

01.02.2012

geändert

G 2012 6


§ 84
Abs. 3

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058


§ 85
Abs. 1

05.06.2018

01.08.2018

geändert

G 2018-037


§ 87a

19.09.2017

01.08.2018

eingefügt

G 2017-095

18.05.2021

01.08.2021

aufgehoben

G 2021-036

Nr. 432

31

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

06.06.2006

01.08.2006

Erlass

Erstfassung

G 2006 116

15.01.2008

20.01.2008

eingefügt

G 2008 10

15.01.2008

20.01.2008

eingefügt

G 2008 10

15.01.2008

20.01.2008

geändert

G 2008 10

06.05.2008

15.05.2008

eingefügt

G 2008 175

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

Titel 2.4

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

Titel 2.4.1

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

Titel 2.5

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

Titel 2.8

aufgehoben

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

aufgehoben

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

Titel 7

geändert

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

Titel 7.1

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

Titel 7.2

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

eingefügt

G 2009 189

19.06.2009

01.08.2009

geändert

G 2009 189

27.11.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 423

27.11.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 423

15.06.2010

01.08.2010

geändert

G 2010 103

27.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

G 2011 276

27.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

G 2011 276

17.01.2012

01.02.2012

geändert

G 2012 6

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

Titel 2.5.2

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

eingefügt

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

13.11.2012

01.08.2010

geändert

G 2012 272

16.04.2013

01.08.2013

eingefügt

G 2013 156

16.04.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 156

16.04.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 156

02.07.2013

01.08.2013

aufgehoben

G 2013 295

32

Nr. 432

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

02.07.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 296

05.07.2013

01.08.2014

geändert

G 2013 305

05.07.2013

01.08.2013

geändert

G 2013 305

05.07.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 305

02.09.2014

01.09.2014

aufgehoben

G 2014 347

20.12.2016

01.08.2017

eingefügt

G 2016-70

14.02.2017

01.03.2017

eingefügt

G 2017-041

14.02.2017

01.03.2017

geändert

G 2017-041

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

Titel geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

23.05.2017

01.08.2017

geändert

G 2017-058

27.06.2017

01.08.2017

eingefügt

G 2017-072

19.09.2017

01.08.2018

geändert

G 2017-095

19.09.2017

01.08.2018

eingefügt

G 2017-095

27.02.2018

01.08.2018

eingefügt

G 2018-017

05.06.2018

01.08.2018

geändert

G 2018-037

05.06.2018

01.08.2018

geändert

G 2018-037

04.09.2018

01.10.2018

geändert

G 2018-053

04.09.2018

01.10.2018

geändert

G 2018-053

16.06.2020

01.08.2020

geändert

G 2020-045

18.05.2021

01.08.2021

geändert

G 2021-036

18.05.2021

01.08.2021

geändert

G 2021-036

18.05.2021

01.08.2021

aufgehoben

G 2021-036

23.08.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-055

09.11.2021

01.01.2022

geändert

G 2021-073

09.11.2021

01.01.2022

aufgehoben

G 2021-073

13.06.2023

01.08.2023

geändert

G 2023-058

13.06.2023

01.08.2023

G 2023-058

13.06.2023

01.08.2023

G 2023-058

13.06.2023

01.08.2023

G 2023-058

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